1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass auf den Einzelfall noch die bis zum 31.12.2002 gültigen Bestimmungen nach Art. 52 AHVG (Klageverfahren) und nicht bereits die seit der Einführung des ATSG per 01.01.2003 neu gültigen Verfahrensvorschriften (Beschwerdeverfahren nach Einspracheentscheid) zur Anwendung kommen, da sich der massgebliche Sachverhalt (Schadenersatzverfügung 28.06.2002) noch unter der Herrschaft des altrechtlichen Klageverfahrens verwirklicht hat (BGE 130 V 2 f. E. 1, 2).