d) In ihrer Prozessantwort beantragte die Beklagte sinngemäss Abweisung der Klage. Zur Begründung machte sie bloss geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt Einblick ins frühere Geschäftsgebaren von … gehabt oder erhalten habe. Vielmehr sei sie von ihm vorsätzlich für den Konkurs missbraucht worden, weshalb sie ihn bereits verzeigt habe. Um die noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge einzutreiben, müsste sich die Kasse ausschliesslich an die Eheleute … halten, da sie allein die Verantwortung für diese unschöne Angelegenheit zu tragen hätten.