Trotzdem habe sie darauf nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Rettung/Sanierung der maroden Firma eingeleitet. Ein zumindest grobfährlässiges Verschulden der Beklagten sei daher ausgewiesen, womit sie nun eben auch persönlich für die Begleichung jener Sozialversicherungsbeiträge einzustehen habe.