Zur Zusammensetzung und Höhe des Forderungsbetrags brachte sie vor, dass diese lückenlos und vollständig aus den zum Beweis beigelegten Monatsund Quartalsabrechnungen, Betreibungsbegehren, Mahngebühren und Verwaltungsspesen hervorgingen. Exkulpationsgründe seien keine ersichtlich, habe die Beklagte angesichts ihrer Stellung als einziges VR- Mitglied (mit Einzelunterschrift) ab November 2001 und der vorangegangenen Geschäftsbeziehungen (Aktienkauf im August 2001) doch längst und umfassend um die schon seit 2000 ausbleibenden Beitragszahlungen gewusst oder wissen müssen.