b) Mit Schadenersatzverfügung vom 28. Juni 2002 erhob die kantonale AHV- Ausgleichskasse gegen das einzig verbliebene VR-Mitglied der in Konkurs gefallenen Firma persönlich eine Forderung über Fr. 4'137.10 für noch ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO und ALV) der Jahre 2000/2002, wogegen die Adressatin der Verfügung am 10. Juli 2002 innert Frist Einsprache mit der Begründung erhob, dass sie mit dieser Sache nie etwas zu tun gehabt habe.