{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-201_2002-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_201_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd0754a9314ee8fc9f02f9bdb5db417c52db62040ae19ccbcc4de433bb62614ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd0754a9314ee8fc9f02f9bdb5db417c52db62040ae19ccbcc4de433bb62614ab1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_201", "Checksum": "250b7f2ca8a63336300d46c1e2be9f19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.10.2002 S 2002 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Nach ständiger\nRechtsprechung ist eine Schadenersatzpflicht nur dann begründet, wenn\nnicht besondere Umstände vorliegen, welche die Nichtbefolgung der\neinschlägigen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lassen oder eben\nein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit\nausschliessen. Insofern ist denkbar, dass eine Arbeitgeberin zwar in\nvorsätzlicher Missachtung der Sozialversicherungsvorschriften der Kasse\neinen Schaden zugefügt hat, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig\nwird. Dabei genügen fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich\nallein aber noch nicht zur Annahme eines Schuldausschluss-\n/Exkulpationsgrunds. Vielmehr hat die Arbeitgeberin Gründe darzutun, die\nihre durch Zahlungsunfähigkeit bedingte Missachtung der Vorschriften als\nerlaubt oder zumindest vertretbar erscheinen lassen. So kann es sein, dass\nes einer Arbeitgeberin, die sich nur vorübergehend in einem finanziellen\nEngpass befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die\nExistenz des Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt\nallerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn die\nArbeitgeberin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund objektiver\nUmstände und einer seriösen Lagebeurteilung ernsthaft damit rechnen\ndurfte, dass sie die Forderungen der Kasse innert nützlicher Frist würde\nbefriedigen können (ZAK 1992 S. 248 E. 4b; BGE 108 V 188). Dies trifft\nhier indessen klarerweise nicht zu.\nAktenkundig steht nämlich fest, dass die Beklagte bereits selbst nach\nkurzer Zeit verspürte, dass mit dem Zahlungsfluss bzw. der nötigen\nLiquidität der von ihr (ohne Vorbehalt) erworbenen AG etwas nicht stimmen\nkonnte. Wie aus ihrem Schreiben vom 15. August 2002 hervorgeht, suchte\nsie deshalb auch (zwar ohne Erfolg) den Firmengründer und ehemaligen\nGeschäftsführer in dessen Büroräumlichkeiten auf, um Klarheit in dieser\nAngelegenheit zu erhalten. Ferner ist ihrem Schreiben vom 21. April 2005\nmit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass er sowohl ihr als auch einer\nnamentlich genannten Drittperson höhere Geldbeträge (rund Fr. 25'000.--)\ngeschuldet habe, was sie umso mehr zu erhöhter Vorsicht gegenüber den\nGeschäftspraktiken und Auskünften jenes Positionsvorgängers (VR) hätte\nveranlassen müssen. Anstatt auf der lückenlosen und nachvollziehbaren\nAufklärung der (angeblichen) Machenschaften dieses Amtsvorgängers zu\nbeharren und damit komplette Transparenz hinsichtlich der noch offenen\nZahlungsrückstände zu erhalten, beliess es die Beklagte bei der\nStrafanzeige wegen Betrugs. Dass allein damit das Problem der noch\nfehlenden und vorrangig zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge\njedoch nicht gelöst würde, konnte selbst der Beklagten nicht entgangen\nsein. Vielmehr unterliess sie es damals, irgendwelche griffigen\nMassnahmen zur Rettung der Firma oder wenigstens zur Sicherstellung\nder Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Jene Sorglosigkeit bzw.\nPassivität muss ihr nun klar zum Verschulden gereichen, zumal die (in der\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom April 05) im Detail\ngeschilderte Geschäftsabwicklung beim Erwerb des Aktienkapitals der\nFirma keine Zweifel mehr offen lässt, dass sich die Beklagte nicht einmal\nim Ansatz um ihre gesetzlichen Pflichten als künftiges VR-Mitglied (Art.\n716a OR) kümmerte. Dieses Verhalten ist umso weniger entschuldbar, als\nes sich bei der betreffenden AG um eine Kleinfirma mit an sich gut\nüberschaubaren Strukturen und Anstellungsverhältnissen gehandelt hatte,\nderen Aufsicht und Kontrolle der Beklagten selbst mit wenig Arbeitswand\nmöglich und zumutbar gewesen wäre. Es kann ihr daher der Vorwurf nicht\nerspart bleiben, in grobfahrlässiger Weise gegen die Vorschriften über die\nBeitragspflichten im Sozialversicherungsrecht verstossen und der Klägerin\nden Schaden im eingeklagten Umfange verursacht zu haben (Pra 5/2002\nNr. 79; PVG 1999 Nr. 9 E. 5c).\n\nf) Zusammengefasst ergibt sich, dass alle Schadenersatzvoraussetzungen\nnach Art. 52 AHVG [bzw. Art. 66 IVG, Art. 21 EOG und Art. 6 AVIG] erfüllt\nsind und die Beklagte keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe\nvorzubringen vermag, welche die Nichtbezahlung der korrekt\neingeforderten Sozialversicherungsbeiträge als unverschuldet erscheinen\nliessen. Die Schadenersatzklage ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen,\nwas zur Konsequenz hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\nden geforderten Beitrag von Fr. 4'137.10 persönlich nachzuzahlen.\n\n4. Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG [bzw. Art. 69 IVG, Art. 24 EOG und\nArt. 103 Abs. 4 AVIG] i.V.m. Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über\ndas Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten (BR 542.300) ist das\nVerfahren für die Parteien - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen -\nkostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der … (…, …) Fr. 4'137.10\nzu bezahlen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}