11. Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das Verfahren für die Parteien, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, grundsätzlich kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Klägerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: