44 Abs. 1 OR). Entgegen der Darstellung der Beklagten ist deren Ersatzpflicht somit nicht herabzusetzen. 10. Da vorliegend sämtliche Tatbestandsmerkmale der Klage gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind, sind die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung Fr. 92'791.55 zu bezahlen.