Die Frage, welche dieser Bestimmungen allenfalls anwendbar wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben, da vorliegend keine der entsprechenden Voraussetzungen auch nur annähernd erfüllt sind. Weder hat die Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt noch liegen irgendwelche Hinweise auf Umstände vor, die auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert hätten, für die die Geschädigte einstehen muss (vgl. Art. 4 VG resp. Art. 44 Abs. 1 OR).