b) Die Klägerin behauptet hingegen, dass es sich bei der fehlenden Regelung der Herabsetzungsgründe im AHVG nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln könne und dass höchstens Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) anwendbar sei, da es vorliegend um öffentliches Recht gehe. c) Die Frage, welche dieser Bestimmungen allenfalls anwendbar wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben, da vorliegend keine der entsprechenden Voraussetzungen auch nur annähernd erfüllt sind.