9. a) Die Beklagten machen geltend, dass im Falle einer nicht zum vornherein ausgeschlossenen Haftung der Umstand, dass sich die beiden Kollektivgesellschafter nicht verteidigen könnten, und die lange Zeitdauer zwischen dem behaupteten Schadenseintritt und der vorliegenden Beurteilung, als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR berücksichtigt werden müsse.