keinem Zeitpunkt grobfahrlässig gehandelt habe, da es im Einsprache- bzw. Klageverfahren vorab um die Passivlegitimation ging, welche das Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Juli 2001 verneinte. Die Beklagten hatten seit den Schadenersatzverfügungen vom 17. August 2000 und insbesondere in den auf die Klage folgenden Rechtsschriften mehrfach die Gelegenheit, zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen von Art. 52 AHVG Stellung zu nehmen.