Der Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung, wonach die vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig erscheint, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist begleichen zu können, wurde zwar in der Klageantwort vom 29. November 2000 erwähnt aber nicht substanziiert oder belegt. Die Beklagten machen zudem geltend, dass der am 31. August 2002 verstorbene Gesellschafter nicht mehr die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen, Rechtfertigungsgründe geltend zu machen und darzulegen, dass er zu