Der nicht geschäftsführende Kollektivgesellschafter hätte also bei genügender Aufsicht die lang anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten kennen und bei Kenntnis entsprechende Gegenmassnahmen beantragen müssen. Dass der verstorbene Kollektivgesellschafter die finanziellen Verhältnisse kannte, ist aufgrund seiner damaligen rechtlichen und tatsächlichen Stellung als geschäftsführender Gesellschafter offensichtlich.