Seine Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Pflicht zur Beitragsentrichtung ist damit umso strenger zu beurteilen. Das passive Verhalten trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragsleistungen ist als grobfahrlässige Missachtung der einschlägigen Vorschriften zu werten (ZAK 1989 S. 104 f.). Der nicht geschäftsführende Kollektivgesellschafter hätte also bei genügender Aufsicht die lang anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten kennen und bei Kenntnis entsprechende Gegenmassnahmen beantragen müssen.