Auch wenn der nicht geschäftsführende Gesellschafter behauptet, faktisch gar keine Kompetenzen in diesem Bereich gehabt zu haben und nicht mit der Buchführung und dem Zahlungsverkehr betraut gewesen sei, entbindet ihn dies nicht von der unübertragbaren und unentziehbaren Pflicht, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen wahrzunehmen. Auch wenn er faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen war, ändert dies nichts an seiner Rechtsstellung als Organ der Kollektivgesellschaft. Seine Aufsichtspflicht bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Pflicht zur Beitragsentrichtung ist damit umso strenger zu beurteilen.