b) Bei der Unternehmung der Beklagten handelt es sich um eine kleine Kollektivgesellschaft mit überschaubaren Verhältnissen. Daher traf beide Kollektivgesellschafter eine hohe Sorgfaltspflicht. Auch wenn der nicht geschäftsführende Gesellschafter behauptet, faktisch gar keine Kompetenzen in diesem Bereich gehabt zu haben und nicht mit der Buchführung und dem Zahlungsverkehr betraut gewesen sei, entbindet ihn dies nicht von der unübertragbaren und unentziehbaren Pflicht, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen wahrzunehmen.