1 und 5 OR. Nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder sind zwar nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der Geschäftsleitung zu überwachen, doch müssen diese die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang überprüfen. Dazu gehört, dass diese sich laufend über den Geschäftsgang informieren, Rapporte verlangen, diese sorgfältig studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholen und Irrtümer abzuklären versuchen.