Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine AG, sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen, wobei das Verschulden nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen ist. So ist beispielsweise vom Verwaltungsratspräsidenten als einzigem ausführenden Organ ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als von einem Verwaltungsratsmitglied eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE 108 V 203 f. E. 3b).