1985 S. 621 E. 4). Werden Organe einer Gesellschaft ins Recht gefasst, ist zusätzlich zu überprüfen, ob und inwieweit eine Handlung oder Unterlassung der Unternehmung diesen im Hinblick auf deren rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist (ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine AG, sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen, wobei das Verschulden nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen ist.