Damit er jedoch später für ein solches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon ausgehen durfte, die Forderung inner nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel eines Arbeitgebers genügen für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (ZAK 1985 S. 621 E. 4).