c) Da im vorliegenden Fall fällige und verfallene Lohnbeiträge für die Jahre 1998 und 1999 nicht bezahlt wurden, besteht die für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit in der Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV vorgeschriebenen Zahlungspflicht. Ob zusätzlich Vorschriften im weiteren Sinne verletzt wurden, kann daher offen bleiben. 7. a) Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut von Art.