Zudem hat der Arbeitgeber periodisch mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG). Die Ausgleichskasse bestimmt die Abrechnungsperiode, welche eine oder mehrere Zahlungsperioden jedoch höchstens ein Kalenderjahr umfassen darf und der Arbeitgeber hat die zur Abrechnung nötigen Angaben innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 AHVV).