Ergibt sich am Ende der Abrechnungsperiode aufgrund der Abrechnung, dass zu wenig Beiträge entrichtet wurden, ist die Differenz alsdann nachzuzahlen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz. 2030). Zudem hat der Arbeitgeber periodisch mit der Ausgleichskasse abzurechnen und die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG).