52 AHVG (sog. Vorschriften im weiteren Sinne; ZAK 1985, S. 580 E. 5). b) Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Beklagten hätten einschlägige Vorschriften missachtet, indem sie Lohnbeiträge der Jahre 1998 bis und mit Juli 1999 nicht bezahlt hätten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Zu beachten ist, dass für die vorliegend ausstehenden Beiträge die Bestimmungen der AHVV in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung relevant sind.