Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 92'791.55 ist in betraglicher Hinsicht in dieser Höhe ausgewiesen und wird denn auch von den Beklagten diesbezüglich nicht bestritten. Dieser Betrag setzt sich in der Höhe aus entgangen Sozialversicherungsbeiträgen plus Verwaltungsgebühren für die Zeit von 1998 bis Juli 1999 einerseits, und gutgeschriebenen Rückvergütungen für ausbezahlte Familienzulagen und EO-Entschädigungen sowie der Nachlassdividende andererseits zusammen (Beilagen Klägerin, act. 23).