303 Abs. 1 SchKG), worunter auch die Beklagten als subsidiär haftende Organe der schuldnerischen Kollektivgesellschaft fallen (AHI 1997 S. 95). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 92'791.55 ist in betraglicher Hinsicht in dieser Höhe ausgewiesen und wird denn auch von den Beklagten diesbezüglich nicht bestritten.