Der Nachlassvertrag kam trotzdem zustande und wurde vom zuständigen Bezirksgerichtsausschuss mit Beschluss vom 2. Mai 2000 genehmigt. Damit ist die Klägerin zwar an diesen Nachlassvertrag gebunden, wahrte aber mangels Zustimmung sämtliche Rechte gegen „Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige“ (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 55 N 16 ff.; Art. 303 Abs. 1 SchKG), worunter auch die Beklagten als subsidiär haftende Organe der schuldnerischen Kollektivgesellschaft fallen (AHI 1997 S. 95).