b) Vorliegend entstand der Schaden für die Klägerin dadurch, dass sie nach erfolgtem Nachlassverfahren die geschuldeten Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend machen konnte. Unbestritten und insbesondere aufgrund der nicht unterzeichneten Zustimmungserklärung und dem unbenutzt gebliebenen Retourcouvert erstellt ist auch, dass die Klägerin dem Nachlassvertrag nicht zustimmte. Der Nachlassvertrag kam trotzdem zustande und wurde vom zuständigen Bezirksgerichtsausschuss mit Beschluss vom 2. Mai 2000 genehmigt.