Das EVG hat im eben erwähnten Urteil bestätigt, dass die Geltendmachung der Schadenersatzverfügung gegenüber den verantwortlichen Organen unter anderem voraussetzt, dass entweder die Ausgleichskasse dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat oder aber die Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, gemäss Art. 303 Abs. 2 SchKG vorgegangen sein muss. b) Vorliegend entstand der Schaden für die Klägerin dadurch, dass sie nach erfolgtem Nachlassverfahren die geschuldeten Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend machen konnte.