5. a) Ein Schaden entsteht, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Dazu gehören neben den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Marlies Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Winterthur 1989, S. 30 ff.). Der Schaden ist eingetreten, sobald der geschuldete Betrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden kann.