52 AHVG erfüllt sind. Was den Einwand der Beklagten betrifft, es handle sich beim genannten EVG-Urteil (H 376/01) um einen Fehlentscheid, kann diese Frage offen bleiben, da das Urteil mit seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 38 OG). Ein EVG-Urteil könnte nur dann nicht beachtet werden, wenn es anlässlich eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 136 ff. OG vom EVG selbst aufgehoben worden wäre, was hier nicht zutrifft.