Sofern mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind, haften diese solidarisch. Dabei kann die Ausgleichskasse von jedem Schuldner den gesamten Schadenersatz verlangen, wobei es ihr freisteht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will. c) Vorliegend steht aufgrund des EVG-Urteils H 376/01 vom 11. Oktober 2005 fest, dass den Beklagten in diesem Verfahren die Passivlegitimation zukommt und sie für den der Klägerin entstandenen Schaden haftbar sind, sofern die übrigen Tatbestandmerkmale des Art. 52 AHVG erfüllt sind.