Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma im Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein muss. Die Ausgleichskasse kann den im Nachlassvertragsverfahren entstandenen Schaden direkt gegen die Organe geltend machen, auch wenn die mit dem Nachlassvertrag sanierte Arbeitgeberin weiter existiert (EVG-Urteil H 376/01 E. 3.2). Sofern mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind, haften diese solidarisch.