4. a) Was die Passivlegitimation der Beklagten betrifft, tritt der Willensvollstrecker an die Stelle des verstorbenen Kollektivgesellschafters und handelt in eigenem Namen aber auf Rechnung der Erbschaft. Er haftet jedoch nicht persönlich, sondern nur mit dem Nachlassvermögen (Karrer, in: Basler Kommentar, ZGB II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 518 N 76 ff.).