Diese Kenntnis ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 E. 3). Zur Wahrung der relativen Einjahresfrist bzw. der absoluten Fünfjahresfrist ist lediglich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert dieser Frist die Schadenersatzverfügung erlässt und im Falle eines Einspruchs innert 30 Tagen die Klage anhängig macht (ZAK 1991 S. 129 E. 2c).