6. Anlässlich eines weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und präzisierten und ergänzten ihre bisherigen Ausführungen zu den relevanten Rechtsfragen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: