Daher könne dem nicht geschäftsführenden Bruder nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht persönlich um die kaufmännischen Belange kümmerte. Sollte wider Erwarten doch eine Haftung eines Gesellschafters angenommen werden, müsse die Tatsache, dass sich diese nicht verteidigen könnten bzw. konnten, als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR berücksichtigt werden. Schliesslich sei die geltend gemachte Schadenersatzforderung verjährt.