Dessen Funktion habe sich ausschliesslich auf die Überwachung einzelner Baustellen und die Tätigkeit als Chauffeur beschränkt. Diese Unterscheidung zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Gesellschaftern sei gemäss dem Recht der Kollektivgesellschaft zulässig, weshalb die vom EVG mit Bezug auf die Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften entwickelte Rechtsprechung vorliegend nicht greife. Daher könne dem nicht geschäftsführenden Bruder nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht persönlich um die kaufmännischen Belange kümmerte.