SR 831.10) nicht erfüllt seien. Der überlebende Bruder sei dazu hingegen nicht in der Lage, weil die Geschäftsführung und der ganze kaufmännische Bereich der Kollektivgesellschaft nie zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, da er während über 30 Jahren nur als nicht geschäftsführender Gesellschafter tätig gewesen sei. Dessen Funktion habe sich ausschliesslich auf die Überwachung einzelner Baustellen und die Tätigkeit als Chauffeur beschränkt.