einem Vorgehen gegen die Gesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert hätte. Zudem wurde vorgebracht, der verstorbene Kollektivgesellschafter sei nicht mehr in der Lage sich zu verteidigen und insbesondere darzulegen, dass er zu keinem Zeitpunkt grobfahrlässig gehandelt habe bzw. dass die übrigen Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nicht erfüllt seien.