5. Die Beklagten liessen in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 die Abweisung der Klage beantragen und liessen mitteilen, dass … während hängigem Verfahren am EVG am 31. August 2002 verstorben sei und den mit der Sache betrauten Rechtsvertreter der Kollektivgesellschaft als Willensvollstrecker eingesetzt habe. Zur Begründung führten sie an, dass die Kollektivgesellschafter selbst erst hätten ins Recht gefasst werden können, wenn die weiter bestehende Kollektivgesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den geltend gemachten Schaden zu ersetzten, also wenn aus