4. Nachdem den Parteien vom Verwaltungsgericht Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben worden war, liess die Ausgleichskasse am 7. November 2005 ihre Vernehmlassung einreichen mit dem Antrag, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten ihr Fr. 92'791.55 zu bezahlen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre bisherigen Rechtsschriften und fügte in Bezug auf das in der Sache ergangene EVG- Urteil an, es lasse sich aus den Akten, insbesondere aus der nicht unterzeichneten Zustimmungserklärung, entnehmen, dass sie dem Nachlassvertrag in der vorliegenden Streitsache nicht zugestimmt habe.