Empfang der Einladung zur Gläubigerversammlung und des beigelegten Nachlassvertragsentwurfs. Daraus folge zwangsläufig, dass die Ausgleichskasse den im Laufe des Nachlassverfahrens eingetretenen Schaden direkt gegen die Organe geltend machen könne, auch wenn die mit dem Nachlassvertrag sanierte Arbeitgeberin weiter existiere, was der ständigen Rechtsprechung des EVG, namentlich auch im Bezug auf Kollektivgesellschaften, entspreche. Das kantonale Gericht habe daher zu Unrecht die Passivlegitimation der beiden Kollektivgesellschafter verneint.