Mit Urteil der IV. Kammer des EVG vom 11. Oktober 2005 (EVG-Urteil H 376/01) wurde das angefochtene Urteil in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es über die Klage vom 18. Oktober 2000 entscheide. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei nicht privilegierten Beitragsforderungen liege der Eintritt des Schadens im Falle eines Nachlassvertrages spätestens im Zeitpunkt vor, in welchem die Ausgleichskasse einigermassen zuverlässig die Höhe der Dividendenaussichten abschätzen könne, in der Regel spätestens bei