Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragte deren Gutheissung. Mit Urteil der IV. Kammer des EVG vom 11. Oktober 2005 (EVG-Urteil H 376/01) wurde das angefochtene Urteil in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es über die Klage vom 18. Oktober 2000 entscheide.