3. Daraufhin gelangte die Ausgleichskasse mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2001 an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache hinsichtlich der bundesrechtlichen Schadenersatzforderung zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die beiden Kollektivgesellschafter sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragten die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragte deren Gutheissung.