Die Ausgleichskasse, welche die Einsprachen als unbegründet erachtete, erhob daraufhin am 18. Oktober 2000 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die beiden Kollektivgesellschafter seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 92'791.55 zu bezahlen. Mit Urteil vom 3. Juli 2001, mitgeteilt am 29. Oktober 2001, wurde die Klage abgewiesen, da für die Schadenersatzforderung zuerst die sanierte Kollektivgesellschaft hätte ins Recht gefasst werden müssen (VGU S 00 286).