Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Forderung widerspreche dem Nachlassvertrag, an den auch die Ausgleichskasse gebunden sei und der auch die Kollektivgesellschafter persönlich entlaste. Die Ausgleichskasse, welche die Einsprachen als unbegründet erachtete, erhob daraufhin am 18. Oktober 2000 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die beiden Kollektivgesellschafter seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 92'791.55 zu bezahlen.