{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2000-286_2006-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2000_286_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc68fda6a534e3b77d54c09227400220785006167fd27114fd4583f7d2ae126d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2000_286", "Checksum": "6bb88a0ce6884680df2d557b32b31e43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2000 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2000 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Auch wenn der nicht\ngeschäftsführende Gesellschafter behauptet, faktisch gar keine Kompetenzen\nin diesem Bereich gehabt zu haben und nicht mit der Buchführung und dem\nZahlungsverkehr betraut gewesen sei, entbindet ihn dies nicht von der\nunübertragbaren und unentziehbaren Pflicht, die Oberaufsicht über die mit der\nGeschäftsführung betrauten Personen wahrzunehmen. Auch wenn er faktisch\nvon der Geschäftsführung ausgeschlossen war, ändert dies nichts an seiner\nRechtsstellung als Organ der Kollektivgesellschaft. Seine Aufsichtspflicht\nbezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Pflicht zur Beitragsentrichtung ist\ndamit umso strenger zu beurteilen. Das passive Verhalten trotz möglicher\nKenntnis ausstehender Beitragsleistungen ist als grobfahrlässige\nMissachtung der einschlägigen Vorschriften zu werten (ZAK 1989 S. 104 f.).\nDer nicht geschäftsführende Kollektivgesellschafter hätte also bei\ngenügender Aufsicht die lang anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten\nkennen und bei Kenntnis entsprechende Gegenmassnahmen beantragen\nmüssen. Dass der verstorbene Kollektivgesellschafter die finanziellen\nVerhältnisse kannte, ist aufgrund seiner damaligen rechtlichen und\ntatsächlichen Stellung als geschäftsführender Gesellschafter offensichtlich.\n\nc) Der Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung, wonach die\nvorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig\nerscheint, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber aus ernsthaften und\nobjektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert\nnützlicher Frist begleichen zu können, wurde zwar in der Klageantwort vom\n29. November 2000 erwähnt aber nicht substanziiert oder belegt. Die\nBeklagten machen zudem geltend, dass der am 31. August 2002 verstorbene\nGesellschafter nicht mehr die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen,\nRechtfertigungsgründe geltend zu machen und darzulegen, dass er zu\nkeinem Zeitpunkt grobfahrlässig gehandelt habe, da es im Einsprache- bzw.\nKlageverfahren vorab um die Passivlegitimation ging, welche das\nVerwaltungsgericht im Urteil vom 3. Juli 2001 verneinte.\nDie Beklagten hatten seit den Schadenersatzverfügungen vom 17. August\n2000 und insbesondere in den auf die Klage folgenden Rechtsschriften\nmehrfach die Gelegenheit, zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen von Art. 52\nAHVG Stellung zu nehmen. Insbesondere in der Klageschrift vom 18. Oktober\n2000 wurden sämtliche Tatbestandsmerkmale, somit auch das Verschulden\nund der genannte Rechtfertigungsgrund, ausführlich durch die Klägerin\ndargelegt, worauf die Beklagten mehrfach reagieren konnten. Die Tatsache,\ndass sich die Beklagten damals fast ausschliesslich zur Passivlegitimation\näusserten und den weiteren Tatbestandsmerkmale weniger Beachtung\nschenkten, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.\n\nd) Somit ist erstellt, dass die beiden für die Beitragsleistungen verantwortlichen\nKollektivgesellschafter die Zahlungspflicht bezüglich der Beitragsleistungen\nzumindest grobfahrlässig verletzt haben.\n\n8. a) Als weitere Haftungsvoraussetzung verlangt Art. 52 AHVG, dass zwischen\ndem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten ein adäquater\nKausalzusammenhang vorliegen muss. Ein Ereignis hat dann als adäquate\nUrsache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen\nErfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen (BGE 119 V 406).\n\nb) Durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten hätten die Beklagten den Eintritt eines\nSchadens verhindern können, weshalb zwischen der Missachtung der\nZahlungspflicht und dem Schaden der Ausgleichskasse ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht.\n\n9. a) Die Beklagten machen geltend, dass im Falle einer nicht zum vornherein\nausgeschlossenen Haftung der Umstand, dass sich die beiden\nKollektivgesellschafter nicht verteidigen könnten, und die lange Zeitdauer\nzwischen dem behaupteten Schadenseintritt und der vorliegenden\nBeurteilung, als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 OR berücksichtigt\nwerden müsse.\n\nb) Die Klägerin behauptet hingegen, dass es sich bei der fehlenden Regelung\nder Herabsetzungsgründe im AHVG nicht um ein qualifiziertes Schweigen des\nGesetzgebers handeln könne und dass höchstens Art. 4 des Bundesgesetzes\nüber die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und\nBeamten (VG; SR 170.32) anwendbar sei, da es vorliegend um öffentliches\nRecht gehe.\nc) Die Frage, welche dieser Bestimmungen allenfalls anwendbar wäre, kann an\ndieser Stelle offen bleiben, da vorliegend keine der entsprechenden\nVoraussetzungen auch nur annähernd erfüllt sind. Weder hat die Geschädigte\nin die schädigende Handlung eingewilligt noch liegen irgendwelche Hinweise\nauf Umstände vor, die auf die Entstehung oder Verschlimmerung des\nSchadens eingewirkt haben oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst\nerschwert hätten, für die die Geschädigte einstehen muss (vgl. Art. 4 VG resp.\nArt. 44 Abs. 1 OR). Entgegen der Darstellung der Beklagten ist deren\nErsatzpflicht somit nicht herabzusetzen.\n\n"}